Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Deutscher Bund für verbandliche Wasserwirtschaft“ (DBVW) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V . Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
§ 2 Zweck
Zweck des DBVW ist es, den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder zu fördern, sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Interessen auf Bundes- und Europaebene zu vertreten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des DBVW können Interessenverbände der verbandlichen und kommunalen Wasserwirtschaft sein, sofern sie auf Landesebene tätig sind und natürliche Personen. Andere Organisationen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag zulassen. Darüber hinaus können vom Vorstand ständige Gäste oder Gäste im Einzelfall zu den Sitzungen zugelassen werden, ohne dass diese Mitglied im DBVW sein müssen.
§ 4 Aufnahme
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den DBVW entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1) durch freiwilligen Austritt auf Grund schriftlicher Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres; die Austrittserklärung muss spätestens 6 Monate vor dem Schluss des Geschäftsjahres bei dem Vorstand eingegangen sein.
2) durch Ausschluss wegen Zuwiderhandlung gegen den Zweck des DBVW. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beiträge
1) Die Mitglieder entrichten Beiträge zur Deckung der Aufwendungen des DBVW. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
2) Die Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen. Beiträge, die bis zum 01. April nicht eingegangen sind, werden durch Nachnahme zuzüglich eines Säumniszuschlages erhoben.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des DBVW sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
§ 8 Vorstand und Geschäftsführung
1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
2) Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des DBVW, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und trifft die Anordnungen über seine Geschäftsführung und Geschäftseinteilung selbständig.
3) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und den Jahresbericht auf. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens des DBVW.
4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
5) Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter.
6) Der Verein kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Der(Die) Geschäftsführer erledigt(gen) die Aufgaben der laufenden Verwaltung selbständig. Er(Sie) ist(sind) insoweit besonderer(e) Vertreter i. S. des § 30 BGB. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung aufzustellende Geschäftsordnung.
§ 9 Beirat
1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand werden durch den Beirat beraten, der je nach Bedarf einzuladen ist. Der Beirat, der ehrenamtlich tätig ist, ist nicht stimmberechtigt.
2) Er setzt sich zusammen aus:
a) Einem Vertreter der Städte und Gemeinden, der vom Deutschen Städte- und Gemeindebund im Einvernehmen mit dem Deutschen Städtetag benannt wird.
b) Einem Vertreter der Landkreise (Landratsämter), der vom Deutschen Landkreistag zu benennen ist.
c) Einem Vertreter der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung, der von dem zuständigen Minister zu benennen ist.
d) Einem Vertreter aus dem Bereich des amtlichen Naturschutzes, der vom zuständigen Minister zu benennen ist.
e) Einem Vertreter der Landwirtschaft, der von dem zuständigen Minister zu benennen ist.
3) Die Mitglieder des Beirates werden auf 4 Jahre bestellt.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen.
2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme des Beschlusses gem. § 12 (1).und 13 (1). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Verhandlungsnieder-schrift niederzulegen, die vom Verhandlungsleiter und von einem der Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
4) Anträge der Mitglieder des DBVW zu den Mitgliederversammlungen müssen spätestens zwei Wochen vorher in der Hand des Präsidenten sein. Infolge-dessen ist auf eine in Aussicht genommene Mitgliederversammlung rechtzeitig hinzuweisen.
5) Die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung ist den Mitgliedern mindes-tens zwei Wochen vor der Versammlung durch besondere Einladung bekannt-zugeben. Gültige Beschlüsse können auch über weitere Angelegenheiten gefasst werden, die den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versamm-lung bekanntzugeben sind oder die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit als dringend anerkannt werden. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.
6) Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident leitet die Mitgliederversammlung.
7) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Art der Abstimmung.
8) Wahlen können durch Zuruf erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet hier das Los. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre.
2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung und genehmigt den Haushaltsplan.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrags.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Vereinsarbeit. Sie erlässt die notwendigen Geschäftsordnungen.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern.
6) Die Mitgliederversammlung bestellt den (die) Geschäftsführer und etwaige weitere Dienstkräfte.
7) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der an die Vorstandsmitglieder zu zahlenden Entschädigungen und Ersatz von Aufwendungen ebenso wie die Vergütung des(r) Geschäftsführers und der sonstigen Dienstkräfte fest.
§ 12 Auflösung
1) Die Auflösung des DBVW kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im DBVW beschlossen werden. Bei Auflösung des DBVW sollen das nach durchgeführter Liquidation noch verbleibende aktive Vermögen oder vorhandene Schulden auf die Mitglieder im Verhältnis ihres Beitragsaufkommens im Jahr vor der Auflösung verteilt werden.
§ 13 Änderung der Satzung
1) Die Änderung der Satzung obliegt der Beschlussfassung durch die Mitglie-derversammlung. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit der Stimmen von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
2) Der Vorstand des DBVW ist bevollmächtigt, etwa vom Vereinsregistergericht geforderte Änderungen, die keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen der Satzung betreffen, vorzunehmen.
§ 14 Namens- und Funktionsbezeichnungen
Alle in dieser Satzung in der männlichen Sprachform verwendeten Begriffe gelten entsprechend in der weiblichen Form.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.12.2000 errichtet.